Bereits vor Ferienbeginn in den Urlaub starten, einen Brückentag mitnehmen, ein Tag frei für eine Hochzeit oder ähnliche Events – was bei Familien mit Kindern im Kita-Alter easy machbar ist, sieht im Alltag mit Schulkind ganz anders aus. Denn im Gegensatz zur Kita sind Schulkinder verpflichtet, am Unterricht teilzunehmen und benötigen eine begründete Freistellung, falls sie verhindert sein sollten. Welche Gründe erlauben dem Kind die Beurlaubung vor der Schule? Wird dafür ein schriftlicher Antrag benötigt? Und welche Konsequenzen drohen Eltern, die unerlaubterweise ihre Kids vom Unterricht befreien? Wir geben dir Infos dazu und einen Überblick in die Gesetzeslage aller Bundesländer.

Beurlaubung von der Schule: Das sind mögliche Gründe

Die Ferien früher starten oder später enden lassen, um beim Urlaub etwas Geld zu sparen – puh, das ist vielen Schulen ein Dorn im Auge. Generell gilt bei einer Beurlaubung nämlich: Der Grund gilt nur dann, wenn weder Kind noch Eltern das Ereignis beeinflussen können, was bei einer Urlaubsreise eher nicht der Fall ist. Diese Gründe ermöglichen die Beurlaubung von der Schule:

  • familiäre Anlässe wie Hochzeiten, Beerdigungen oder die Pflege erkrankter Familienmitglieder
  • Wohnungswechsel
  • persönliche Gründe wie Schwangerschaft und Betreuung des Kindes
  • außerschulische Bildungsveranstaltungen
  • ein Schüleraustausch
  • eine Kur (z.B. Mutter- oder Vater-Kind-Kur)
  • sportliche Wettkämpfe
  • eine ehrenamtliche Tätigkeit
  • religiöse Festlichkeiten oder Feiertage (z.B. Konfirmation oder Firmung, Sabbatheiligung im Judentum, Zuckerfest im Islam)
  • unaufschiebbare Behördengänge

Gibt es für die Beurlaubung von der Schule ein Formular?

Ja, viele Schulen wünschen die schriftliche Beantragung einer Beurlaubung vom Unterricht bei der Klassen- oder Schulleitung. Allgemeine Vorlagen gibt es als PDF im Internet, werden aber idealerweise von der Schule selbst zur Verfügung gestellt.

Der Antrag sollte spätestens drei Tage vor dem geplanten Ereignis bei der Klassen- bzw. Schulleitung eingehen. Es kann aber auch notwendig sein, den Antrag vier Wochen vor der geplanten Beurlaubung zu stellen – etwa, wenn sie unmittelbar vor oder nach den Ferien stattfinden soll. Je nach Grund der Beurlaubung solltest du weitere Nachweise erbringen. Zum Beispiel, wenn du mit deinem Kind auf Kur gehst und es daher mehr als einen oder zwei Tage vom Unterricht fehlt.

Es ist allerdings bundesweit nicht einheitlich geregelt, wie die Beurlaubung vom Unterricht erfolgen soll. Manche Schulen nutzen ein Portal oder eine App, über die Krankmeldungen und Beurlaubungen eingetragen werden. Ist das bei dir der Fall, kann ein Eintrag über die App ausreichen und dort von der Schulleitung bewilligt werden. Eltern minderjähriger Kinder müssen die Beurlaubung für sie beantragen und unterzeichnen; volljährige Schüler und Schülerinnen beantragen die Beurlaubung selbst.

Überblick der Gesetzeslage zur Beurlaubung an Schulen in den Bundesländern

Jedes Bundesland hat Beurlaubungen und Freistellungen vom Unterricht in seiner Landessatzung geregelt. Einzelheiten entscheidet jedoch jede Schule in jeder Gemeinde selbst. So können sich die Art und Weise der Beurlaubung – digital oder schriftlich – unterscheiden. Hier siehst du einen Überblick über die allgemeine Gesetzeslage der einzelnen Bundesländer in Deutschland.

Baden-Württemberg

In Baden-Württemberg soll der Antrag auf Beurlaubung in der Regel schriftlich erfolgen. Bei bis zu zwei aufeinanderfolgenden Tagen kann die Klassenleitung das Kind beurlauben, darüber hinaus muss der Antrag bei der Schulleitung eingehen. Die Gründe für eine Beurlaubung sowie weitere Infos kannst du in der Verordnung des Kultusministeriums des Landes Baden-Württemberg nachlesen.

Bayern

In der Regel ist ein schriftlicher Antrag in Bayern notwendig, um Schüler und Schülerinnen vom Unterricht zu beurlauben. Für die Befreiung vom Unterricht über wenige Stunden bis zu einem Tag ist üblicherweise die Klassenleitung zuständig. Längere Beurlaubungen muss die Schulleitung genehmigen. Weitere Infos findest du hier.

Berlin

In Berlin kann Beurlaubungen für bis zu drei Unterrichtstage die Klassenleitung entscheiden. Sollen mehr als drei Urlaubstage beurlaubt werden, müssen Eltern den Antrag bei der Schulleitung stellen. In der Regel sollen Beurlaubungen unmittelbar vor und nach den Ferien nicht genehmigt werden – außer, es handelt sich um eine wichtige Ausnahme. Welche Tage aus religiösen Gründen frei sind und welche Ereignisse Gründe für eine Beurlaubung sind, kannst du hier nachlesen.

Brandenburg

In Brandenburg sind Beurlaubungen von bis zu insgesamt drei Tagen innerhalb eines Schuljahres von der Klassenlehrkraft oder von der Tutorin bzw. dem Tutor zu entscheiden. Über die Genehmigung von Beurlaubungen von insgesamt vier Wochen innerhalb eines Schuljahres sowie von Beurlaubungen zum Schulbesuch im Ausland bis zu drei Monaten entscheidet die Schulleitung. Dafür muss ein schriftlicher Antrag so rechtzeitig bei der entscheidungsbefugten Person eingehen, dass genug Zeit für dessen Bearbeitung bleibt. Die detaillierten Infos und Gründe für eine Beurlaubung kannst du in den Verwaltungsvorschriften über die Organisation von Schulen in Brandenburg nachlesen.

Bremen

In Bremen muss eine genehmigte Beurlaubung von Schülern und Schülerinnen im Klassenbuch vermerkt werden. Soll die Freistellung länger als drei Tage andauern, muss der Antrag dafür so rechtzeitig gestellt werden, dass ausreichend Zeit für dessen Prüfung bleibt. Weitere Infos findest du in der Verordnung über das Verfahren bei der Befreiung vom Unterricht des Landes Bremen.

Hamburg

In Hamburg können schulpflichtige Kinder aus wichtigem Grund bis zu einer Dauer von sechs Wochen innerhalb eines Schuljahres ohne Unterbrechung des Schulverhältnisses beurlaubt werden. Dazu müssen die Eltern oder das volljährige Kind rechtzeitig einen Antrag stellen. Einzelheiten dazu kannst du dem Hamburgischen Schulgesetz entnehmen.

Hessen

Kinder, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, können in Hessen selbst einen Antrag auf Beurlaubung stellen, wenn es sich dabei um einen religiösen Grund handelt. Fällt die Konfirmation oder Erstkommunion des Schülers bzw. der Schülerin auf einen Sonntag, ist der darauffolgende Montag für sie unterrichtsfrei.

Ist eine Beurlaubung aus anderen Gründen notwendig, kann die Klassenleitung das auf Antrag für einen Zeitraum von bis zu zwei Tagen entscheiden. Einen längeren Zeitraum und vor allem dann, wenn die Beurlaubung vor oder direkt im Anschluss an die Ferien stattfinden soll, muss die Schulleitung entscheiden. Bei Beurlaubungen unmittelbar vor oder nach den Ferien muss der Antrag spätestens vier Wochen vor Beginn der Beurlaubung schriftlich bei der Schulleitung eingehen. Alle weiteren Informationen findest du in der Verordnung zur Gestaltung des Schulverhältnisses (VOGSV) des Landes Hessen.

Mecklenburg-Vorpommern

Aus wichtigen Gründen können Schüler und Schülerinnen in Mecklenburg-Vorpommern vom Unterricht beurlaubt werden. Dafür muss rechtzeitig ein schriftlicher Antrag erfolgen. Vor und nach den Ferien erfolgt eine Beurlaubung nur in Ausnahmefällen. Über eine Beurlaubung von bis zu drei Monaten entscheidet die Schulleitung. Soll sie länger andauern, muss die zuständige Schulbehörde informiert werden. Zum Nachlesen in der Schulpflichtverordnung – SchPflVO M-V.

Niedersachsen

In Niedersachsen kann die Klassenkraft Beurlaubungen von Schülern und Schülerinnen von bis zu drei Tagen entscheiden. Die Schulleitung entscheidet über alle weiteren Anträge. Besonders streng ist man bei Beurlaubungen unmittelbar vor und nach den Ferien. In diesen Zeiträumen sollen Kinder bei Krankmeldungen ein ärztliches Attest einreichen. Ausführliche Infos bietet das Bildungsportal Niedersachsen.

Nordrhein-Westfalen

In der Regel erfolgen Anträge auf Beurlaubung in NRW schriftlich und sollten so frühzeitig bei der Klassenleitung eingehen, dass eine rechtzeitige Entscheidung mit der Schulleitung möglich ist. Die Kinder müssen den versäumten Unterrichtsstoff nachholen und bekommen dabei Unterstützung von der Schule. Das Land beschreibt klar: Beurlaubungen dienen nicht zur Verlängerung der Ferien. Daher müssen Beurlaubungen vor und im Anschluss an Ferien gut begründet sein.

Beantragte und genehmigte Beurlaubungen gelten nicht als Fehlzeiten und tauchen nicht als solche im Zeugnis auf. War allerdings eine Leistungsbewertung aufgrund der Beurlaubung nicht möglich, kann ein Hinweis dazu im Zeugnis vermerkt sein. In welchen Fällen eine Beurlaubung möglich ist und weitere Infos findest du in den Schulvorschriften NRW.

Rheinland-Pfalz

In Rheinland-Pfalz kann aus wichtigem und religiösem Grund eine Beurlaubung von Schulstunden und –tagen erfolgen. Handelt es sich nur um ein paar Unterrichtsstunden, entscheidet darüber die zuständige Lehrkraft. Bei Beurlaubungen von bis zu drei Tagen bearbeitet die Klassenleitung den Antrag und in allen anderen Fällen die Schulleitung. Beurlaubungen unmittelbar vor und nach den Ferien sind nicht so gerne gesehen, können aber in Ausnahmefällen, mit Nachweisen und schriftlicher Begründung, genehmigt werden.

Saarland

In Ausnahmefällen und bei rechtzeitiger Antragstellung ist die Beurlaubung von der Schule im Saarland möglich. Die Klassenleitung hat die Entscheidungsmacht bei Beurlaubungen von bis zu drei Tagen im Monat, die Schulleitung bei Beurlaubungen von bis zu zwei Wochen im Kalendervierteljahr und alles darüber hinaus entscheidet die zuständige Schulaufsichtsbehörde. Weitere Informationen entnimmst du der Allgemeinen Schulordnung des Saarlandes.

Sachsen

In Sachsen entscheidet die Klassenleitung über Beurlaubungen von bis zu zwei Tagen, alles Weitere obliegt der Schulleitung. Der Antrag erfolgt in der Regel schriftlich und muss rechtzeitig bei der zuständigen Person eingehen. Die Gründe für eine Beurlaubung kannst du in der Schulbesuchsordnung des Landes Sachsen nachlesen.

Sachsen-Anhalt

Schülerinnen und Schüler können in Sachsen-Anhalt für bis zu zehn Unterrichtstage beurlaubt werden. Die Beurlaubung für einen Tag entscheidet üblicherweise die Klassenleitung.

Schleswig-Holstein

Im Schleswig-Holsteinischen Schulgesetz ist verankert, dass sich Schülerinnen und Schüler aus wichtigem Grund vom Unterricht beurlauben können. Welche expliziten Gründe das sind und bei wem die Antragstellung erfolgen muss, solltest du bei der Schule deines Kindes erfragen.

Thüringen

In dringenden Ausnahmefällen können Schülerinnen und Schüler in Thüringen auf schriftlichen Antrag der Eltern – oder bei Volljährigkeit selbst – eine Beurlaubung vom Unterricht anfragen. Bei bis zu drei Unterrichtstagen entscheidet die Klassenleitung, bei bis zu 15 Tagen und bei Beurlaubungen unmittelbar vor und nach den Ferien die Schulleitung und darüber hinaus das zuständige Schulamt. Alle weiteren Informationen kannst du der Thüringer Schulordnung entnehmen.

Vorsicht: Bei unerlaubtem Fernbleiben vom Unterricht droht Bußgeld!

Antrag abgelehnt – also das Kind einfach unerlaubt aus der Schule freistellen? Besser nicht, denn dann könnte ein saftiges Bußgeld die Konsequenz sein. Vor allem, wenn es zum wiederholten Mal vorkommt. Für die Ordnungswidrigkeit drohen je nach Bundesland dann Geldstrafen von 35 Euro bis zu 2.500 Euro.

Quellen
zdf.de | ergo.de

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Über den Autor

Julia May

Hi! Ich bin Julia und seit 2018 Mama eines aufgeweckten Jungen, der meine Welt manchmal ganz schön auf den Kopf stellt. 2022 gesellte sich mein zweites Söhnchen hinzu und gemeinsam erleben wir den trubeligen Alltag einer vierköpfigen Familie. Meine Erfahrungen teile ich mit dir in zahlreichen Artikeln rund um Kindererziehung, Schwangerschaft und Gesundheit und gebe bewährte und hilfreiche Tipps, die deinen Familienalltag erleichtern.

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